Made in Germany seit 1962

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Kohmann GmbH & Co. KG
(nachstehend „AGB“)

  1. Allgemeines
    1. Unsere AGB gelten für alle Geschäfte, Vereinbarungen, Verträge und Verhandlungen mit Geschäftspartnern (nachstehend zusammenfassend „Besteller“ genannt) von Kohmann GmbH & Co. KG (nachstehend „Kohmann“ oder „wir“). Diese AGB sind ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte gültig, soweit Besteller und Kohmann nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Um zukünftig weiterhin gültig zu sein, müssen die AGB nicht nochmals schriftlich zwischen Besteller und Kohmann vereinbart worden sein.
    2. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Abweichungen von den AGBs müssen schriftlich erfolgen. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
    3. Mündliche oder schriftliche Zusagen oder Vereinbarungen, die von den AGBs oder Vertragsbedingungen abweichen, sind nur dann gültig, wenn die entsprechenden Organe oder Prokuristen von Kohmann diesen Zusagen oder Vereinbarungen schriftlich zugestimmt haben. Innen- und Außendienstmitarbeiter von Kohmann sind nicht befugt abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
    4. Spätestens mit der Annahme unserer Leistung oder Ware durch den Besteller gelten stets unsere AGB als angenommen. Einkaufs-, Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers, die unseren AGB entgegenstehen, lehnen wir hiermit ausdrücklich ab und finden keine Anwendung, auch wenn Kohmann ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Wie auch immer die Erklärung des Bestellers über das Wirksamwerden seiner Bedingungen lauten mag, die Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht ohne schriftliche Zustimmung von Kohmann Vertragsbestandteil. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten nur, wenn sie von Kohmann gesondert schriftlich anerkannt worden sind.
  2. Angebote
    1. Unsere Angebote sind freibleibend.
    2. Kauf- und Werkverträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Bestätigung oder mit der Übergabe unserer Leistung/Ware an den Besteller zustande. Von den AGBs, Geschäftsbedingungen oder Vertragsbedingungen abweichende Nebenabreden (wie zum Beispiel Erklärungen im Rahmen einer Verkaufsberatung), sonstige Zusagen oder Vereinbarungen (zum Beispiel Zusicherung von Eigenschaften der zu liefernden Waren), und Vertragsänderungen sind für Kohmann nur verbindlich, wenn sie von Kohmann ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
    3. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist die Übertragung oder Verpfändung der Rechte des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis mit uns ebenso ausgeschlossen wie die Geltendmachung von Rechten hieraus durch Dritte. Das gleiche gilt für die Abtretung oder Verpfändung von sonstigen Ansprüchen gegen uns sowie für jede Weiterveräußerung der von uns stammenden Maschinen oder Maschinenteile wie auch für die Abtretung von Ansprüchen aus der Weiterveräußerung, sofern und insoweit wir derartigen Verfügungen nicht ausdrücklich zustimmen.
    4. Die unter anderem in Angeboten mitgeteilten Werte und Leistungsangaben (wie zum Beispiel Geschwindigkeiten oder Umrüstzeiten) von Maschinen von Kohmann sind Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung dieser Werte, insbesondere der Leistungsangaben, wird nicht übernommen. Die mitgeteilten Werte und Leistungsangaben der Maschinen wurden unter idealen, laborähnlichen Bedingungen ermittelt und können aus diesem Grund möglicherweise nicht beim Kunden reproduziert werden. Neben dem Alter einer Maschine, können verschiedene Gründe die Leistung einer Maschine (teilweise nachhaltig) reduzieren und/oder den Verschleiß einer Maschine beschleunigen. Zu diesen Gründen zählen, unter anderem, die unzureichende Qualität des zu produzierenden/verwendeten Materials oder Leims, technische Veränderungen der Maschine durch den Besteller selbst oder technische Veränderungen, die vom Besteller bei Kohmann oder Dritten in Auftrag gegeben wurden, Verstellung von Maschinenkomponenten oder Software durch den Besteller selbst oder Verstellung von Maschinenkomponenten oder Software, die vom Besteller bei Kohmann oder Dritten in Auftrag gegeben wurden, nicht fachmännische oder schlechte Wartung der Maschine, Bedienungen entgegen der Bedienungsanweisungen, Bedienung durch unzureichend geschultes oder lernbereites Personal, schlechte Produktionsbedingungen und inadäquate Produktionshallen (zum Beispiel zu hohe Arbeitstemperaturen in der Produktionshalle, Feuchtigkeit, Platzmangel, unzureichende Ableitung der Abluft oder Wärme der Maschine), etc. (siehe hierzu auch Abschnitte 7 und 3.3)
    5. Alle in Druckschriften und sonstigen Werbeträgern enthaltenen Angaben über Produkte und Leistungen von Kohmann, wie zum Beispiel Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind ebenfalls nur zur allgemeinen Information von Interessenten und Kunden bestimmt und nur als Durchschnittswerte zu betrachten. Diese Angaben stellen in keinem Fall eine Beschaffenheitsgarantie des betreffenden Produktes beziehungsweise der Leistung dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich Grenzen für zulässige Abweichungen festgelegt und als solche bezeichnet werden, gelten branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) als vereinbart.
    6. Auch wenn ausnahmsweise bestimmte Werte, Leistungsangaben oder Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, so gelten diese Abweichungsgrenzen, Werte und Leistungsangaben nicht für gebrauchte Maschinen und nur für neue Maschinen, (i) deren bestätigte Werte, Leistungsangaben oder Abweichungsgrenzen unmittelbar nach der Installation getestet werden, (ii) die sich im optimalen oder idealen Werks- und Wartungszustand befinden und/oder noch nicht vom Besteller zur Produktion verwendet wurden, (iii) die noch nicht vom Besteller oder Kohmann nachträglich, technisch oder in einer anderen Art und Weise verändert/justiert wurden, und/oder (iv) die fachmännisch gewartet werden, bedient werden und/oder unter adäquaten Produktionsbedingungen und mit geeignetem Produktionsmaterial (zum Beispiel Qualitätsleim, qualitativ ausreichende Testzuschnitte, geschultes Personal, etc.) gefahren beziehungsweise getestet werden können.
    7. Wurden Abnahmetests (unter anderem bekannt als „acceptance tests“) zwischen Besteller und Kohmann vereinbart, so gelten diese als bestanden, wenn die Abnahmetests nicht unmittelbar nach der Installation einer neuen Maschine durchgeführt werden. Das heißt, dass der Besteller sein Recht auf die Durchführung eines Abnahmetests (wenn dem Abnehmer ein solches Recht durch Kohmann gegeben wurde), ohne das hierfür eine schriftliche Bestätigung durch den Besteller notwendig ist, automatisch aufgibt, (i) wenn der Besteller beginnt die Maschine für Produktionszwecke zu verwenden; (ii) der Besteller durch sein Wirken dazu beitragt, dass die Maschine sich nicht mehr in einem optimalen oder idealen Werks- und Wartungszustand befindet, und/oder (iii) bevor Abnahmetests erfolgreich durchgeführt werden können, die Maschine durch den Besteller verändert wird (dies sind unter anderem garantieausschließende Veränderungen, leistungsmindernde Veränderungen oder jegliche andere Veränderungen der Maschine oder Neujustierung von Maschinenkomponenten durch den Besteller oder die vom Besteller in Auftrag gegeben wurden). Abnahmetests gelten ebenfalls als bestanden, wenn unzureichende Produktionsbedingungen (unter anderem unzureichende Qualität des Produktionsmaterials, der Kartonzuschnitte, unzureichende Qualität des Leims, ungeschultes Personal, unzureichende Lernbereitschaft des Personals, inadäquate Produktionsräume und Produktionsbedingungen, etc.) die erfolgreiche Durchführung eines Abnahmetests unmittelbar nach Installation der Maschine erschweren oder nicht ermöglichen. Abnahmetests gelten auch als bestanden, wenn der Besteller unmittelbar nach der Installation der Maschine Kohmann nicht die notwendigen Materialien zur Verfügung stellt, um einen Abnahmetest durchzuführen (siehe hierzu auch Abschnitte 4 und 3.3). Wurde ein Abnahmetest (auch bekannt als „factory acceptance test“) durch Kohmann in Mettmann zusgestimmt, dann gibt der Besteller sein Recht auf einen solchen Abnahmetest ebenfalls auf, wenn der Besteller Kohmann nicht rechtszeitig mit Produktionsmaterialien zur Durchführung eines solchen Tests ausstattet.
    8. Kohmann behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand in Form und Funktion nicht grundlegend in für den Besteller unzumutbarer Weise geändert wird.
    9. Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands richtet sich der Lieferumfang für Arbeitsschutzvorrichtungen nach der getroffenen Vereinbarung.
    10. Für eine etwaige Haftung von Kohmann gilt ausschließlich die Bedingung in Abschnitt 1 dieser AGB.
  3. Gewährleistung und Haftung
    1. Soweit keine ausdrücklichen schriftlichen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind alle Ansprüche des Bestellers gegen Kohmann auf Ersatz von Schäden oder Mängel jeglicher Art, inklusive mittelbare Schäden, Ansprüche für weitergehende vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatz, ausgeschlossen. Dieser Hauptausschluss gilt auch dann, wenn Kohmann Erfüllungsgehilfen oder Verpflichtungsgehilfen einsetzt.
    2. Wir übernehmen somit bei der Lieferung von neuen Maschinen, Geräten, Aggregaten und sonstigen vergleichbaren Gegenständen in folgendem Umfange, und unter Ausschluss weiterer Ansprüche (siehe hierzu auch Abschnitt 1), nur die Gewährleistung:
    3. Für die Dauer von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb des Liefergegenstandes für 6 Monate) auf elektronische und mechanische Komponenten ab Versandbereitmeldung oder ab Absendung gewährleisten wir die Funktionsfähigkeit der Maschine oder der Ware in dem von uns schriftlich bestaetigten Umfang. Falls Kohmann ausnahmsweise einer längeren Garantie zustimmt, dann gilt die verlängerte Garantie nur auf mechanische Komponenten und nicht auf elektronische Komponenten. Allgemein, nehmen wir nach unserer Wahl die Instandsetzung, Nacherfüllung oder den Ersatz eines mangelhaften Teiles nur vor, wenn innerhalb der vorgenannten Frist nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung der Liefergegenstand entweder insgesamt unbrauchbar wird oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Eine Gewährleistung für unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschafftenheit, die die Brauchbarkeit der Liefergegenstände nicht beeinflussen, ist ausgeschlossen. Der Besteller hat uns zur Überprüfung der Gewährleistungsverpflichtung und zur Durchführung der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Gewährleistungsarbeiten die in Abstimmung mit uns erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen und Nebenarbeiten auszuführen; geschieht dies trotz unseres Hinweises nicht, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir tragen die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren, soweit dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise nötig ist und dem Besteller nicht zugemutet werden kann; die übrigen Kosten trägt der Besteller. Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten und Mehrkosten für Luftfracht- oder Expresssendungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Erfüllung der Gewährleistungspflicht erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort verbracht wird als die ursprüngliche Lieferung des Liefergegenstandes.
    4. Für die von uns nicht hergestellten Maschinen und Maschinenteile übernehmen wir die Gewähr nur in dem Umfange, in dem deren Lieferanten uns gegenüber die Gewähr übernommen haben; unsere Ansprüche gegen die Lieferanten treten wir auf Verlangen an den Besteller ab. Für Lieferteile übernimmt Kohmann die Haftung nicht für Geschehenisse, die nicht im Herrschaftsbereich von Kohmann liegen, d.h. insbesondere für solche Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen oder normalem Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner nicht für Schäden oder Verluste infolge Überlastung, fehlerhafter, fehlender, mangelnder oder nachlässiger Behandlung und Wartung (zum Beispiel wenn normale Wartungsarbeit nicht regelmäßig vom Besteller geleistet wird und Wartungshinweise für die Nutzung der Machine nicht respektiert werden), ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, fehlerhafter Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übermäßiger Beanspruchung durch den Besteller, infolge ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrundes, sowie schließlich nicht für Schäden als Folge von Einflüssen anormaler Temperaturen, oder als Folge von chemischen, elektrotechnischen oder elektrischen Einwirkungen oder als Folge von Natureinflüssen.
    5. Falls wir ausnahmsweise einen bestimmten Erfolg einer neuen Maschine schriftlich zugesichert haben und diese Leistung mit der Maschine nicht unmittelbar nach Installation erreicht wird (siehe unter anderem Abschnitt 7), hat Kohmann ein Recht auf Gelegenheit zur Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller auf die Minderung des Kaufpreises verwiesen. Ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag einzig aufgrund der nicht erreichten Leistung der Machine ist ausgeschlossen und nur mit Zustimmung von Kohmann möglich. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, zum Beispiel für entstandene Kosten, sonstige Vermögensschäden, Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder entgangene Gewinne wegen Produktionsausfällen, sind generell ausgeschlossen. Bestätigte Werte, Leistungsangaben oder Abweichungsgrenzen müssen auch weiterhin nur unmittelbar nach der Installation erreicht werden können, da sich die Maschine nur dann in einem optimalen oder idealen Werks- und Wartungszustand befindet. Kohmann ist von seiner Verantwortung befreit, bestätigte Werte, Leistungsangaben oder Abweichungsgrenzen unmittelbar nach Installation zu erreichen, sobald (i) der Besteller beginnt die Maschine zu verwenden und mit ihr zu produzieren, (ii) der Besteller oder Kohmann nachträglich, technisch oder in einer anderen Art und Weise Veränderungen/Justierungen an der Maschine durchführen, und/oder (iii) die Maschine nicht fachmännisch gewartet wird, nicht fachmännisch bedient wird, und/oder nicht unter adäquaten Produktionsbedingungen (zum Beispiel adäquate Produktionshallen, die hinreichend klimatisiert sind) und nicht mit geeignetem Produktionsmaterial gefahren beziehungsweise getestet werden kann (zum Beispiel weil der Besteller Kohmann nicht unmittelbar nach Installation mit geeigneten Zuschnitten, Qualitätsleim, geschulten Personal, etc. für die Abnahmetests ausstatten kann; siehe hierzu auch Abschnitte 2.4 und 2.7).
    6. Jede Gewährleistung oder Haftung für Mängel beim Verkauf gebrauchter Maschinen oder Liefergegenstände ist ausgeschlossen. Das Erreichen bestimmter Leistungen von gebrauchten Maschinen oder Liefergegeständen wird nicht gewährleistet.
    7. Hinsichtlich der Gewährleistung für Rechtsmängel oder der Durchführung von Werkleistungen gelten die vorstehenden und nachstehenden Bestimmungen sinngemäß. Die Gewährleistungsverpflichtung bezieht sich allerdings bei Montagen, Nacherfüllungsarbeiten, eingebauten Ersatzteilen, Reparaturen nur auf Verarbeitungs- und/oder Einbaufehler und ist auf die Dauer von sechs Monaten begrenzt, gerechnet vom Tage der Beendigung der Arbeiten.
    8. Der Besteller kann nur dann die Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn die Aufstellung und Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch von Kohmann autorisiertes Personal erfolgt ist. Der Besteller kann ebenfalls keine Gewährleistung in Anpruch nehmen, wenn die Liefergegenstände nicht fachmännisch oder den Vorschriften entsprechend gewartet, gelagert und behandelt wurden.
    9. Eine Mängelrüge über offensichtliche oder nicht offensichtliche Mängel ist nur ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig, wenn sie, falls eine Übernahme der Machine stattfindet, sofort schriftlich erklärt wird, oder wenn die Mängelrüge, falls eine Übernahme der Machine nicht stattfindet, innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft der Ware beim Besteller uns gegenüber schriftlich erklärt wird. Gleiches gilt sinngemäß bei Werkleistungen, wobei an die Stelle der Ankunft der Ware beim Besteller der Zeitpunkt der Beendigung unserer Arbeiten tritt. Jedwede später auftretende Mängel sind uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen, wobei der Besteller den Nachweis der Unverzüglichkeit zu führen hat. Allgemein verfallen Ansprüche wegen gewährleistungspflichtiger Mängel, die nicht ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig innerhalb von 10 Tagen nach Entdecken des Mangels gerügt worden sind. Macht ein Besteller in einer ordnungsgemäßen Weise geltend, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt und ist es nach unserer Meinung erforderlich, die Begründung der Rüge an Ort und Stelle zu prüfen, können wir verlangen, dass der Besteller die voraussichtlich anfallenden Kosten für die Überprüfung, insbesondere die Reisekosten in einer von uns für angemessen gehaltenen Höhe vorlegt. Kommt der Besteller dieser Vorlageverpflichtung nicht nach, ruht unsere Gewährleistungsverpflichtung; unsere Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der Besteller der Verpflichtung zur Vorlage der Kosten nicht innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Aufforderung nachkommt. Erweist sich die Rüge des Bestellers als berechtigt, sind wir zur Rückerstattung der vorgelegten Kosten beziehungsweise zur Verrechnung gegen anderweitige Ansprüche verpflichtet.
    10. Jede Gewährleistung, gleichgültig ob eine Mängelrüge bereits ausgesprochen worden ist oder nicht, erlischt, wenn an unserem Liefergegenstand einschließlich Zubehör oder an unserem Leistungsgegenstand von dem Besteller oder einem dazu von uns nicht autorisierten Dritten irgendwelche Veränderungen vorgenommen worden sind, zum Beispiel in Form einer Eigenreparatur oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft (d.h. nicht von Kohmann für diesen Zweck gelieferten Teilen), etc. Der Besteller kann auch nicht die Bezahlung solcher Ersatzleistungen von Kohmann verlangen, gleichgültig, ob diese Leistungen sich auf Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten zum Beispiel die Anbringung ergänzender Schutzeinrichtungen etc. bezogen haben. Die Pflicht zur Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
    11. Bei Arbeiten in Fremdbetrieben haften wir für Schäden, die von unseren Mitarbeitern in Erfüllung unserer Verpflichtungen durch grobes Verschulden oder Vorsatz unmittelbar am Liefergegenstand verursacht werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass alle von uns im Zusammenhang mit unseren Arbeiten gegebenen Anweisungen beachtet werden und als im Auftrag unserer Betriebsleitung gegeben gelten.
    12. Bei Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten, die den Vertragszweck insgesamt gefährden) ist die Haftung von Kohmann grundsätzlich und der Höhe nach maximal auf den Auftragswert beschränkt. Dies ist auch der Fall wenn der Auftragswert geringer ist als der voraussehbare Schaden. Dies heißt auch, dass, wenn Kohmann fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, Kohmann‘s Haftung maximal auf den Auftragswert und nicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Allgemein haftet Kohmann auch nur dann und in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung von Kohmann Ersatz leistet.
    13. Bei Aufträgen zur Neuentwicklung von Anlagen, Maschinen oder einzelnen Teilen trägt der Besteller das Entwicklungsrisiko. Wir verpflichten uns, angemessene Bemühungen zur Erreichung des Entwicklungszieles . Eine Haftung für den technischen Erfolg der Entwicklungsarbeiten kann jedoch nicht übernommen werden.
    14. Über die vorstehenden Gewährleistungen hinaus sind alle anderweitigen Ansprüche und Anfechtungsrechte, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen, zum Beispiel wegen der etwaigen Verletzung fremder Patente und sonstiger Schutzrechte, ausgeschlossen. Ebenso ist jeder Ersatz eines unmittelbaren Schadens ausgeschlossen, der durch die gelieferte Sache selbst oder im Zuge einer Montage oder durch eine Nachbesserung entsteht. Alle Einschränkungen gelten auch im Verhältnis zu Dritten im Falle einer Weiterveräußerung durch den Besteller, die stets, unabhängig von den ohnehin erforderlichen Zustimmungen, nur unter Beachtung dieser Bedingungen erfolgen darf.
    15. Kohmann räumt dem Besteller das Recht ein, Computerprogramme, die in dem Liefergegenstand gespeichert sind, im Rahmen des bestimmungsmäßigen Gebrauchs des Liefergegenstandes zu nutzen, sofern Kohmann solche Rechte an den Computerprogrammen besitzt. Eigenmächtig vorgenommene Programmänderungen oder Justierungen von Parametern innerhalb der Software können einprogrammierte Sicherheitsfunktionen außer Kraft setzen oder den Verschleiß der Maschine beschleunigen oder sogar die Maschine (nachhaltig) funktionsunfähig machen. Für daraus resultierende Gefahren und Schäden lehnt Kohmann jede Haftung und Gewährleistung ab. Der Besteller stellt Kohmann von eventuellen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
    16. Zusätzliche Kosten oder Schäden, die aufgrund von Montageabbrüchen oder Verzögerungen in der vollständigen Installation und Abnahme des Liefergegenstandes entstehen und auf den Besteller zurückzuführen sind (zum Beispiel weil der Besteller Kohmann nicht in die Lage versetzt, die Montage und Abnahme des Liefergegenstandes und darauffolgende Schulung des Personals des Bestellers bei dem ersten Montage- und Abnahmeversuch von Kohmann oder seinen Vertretern erfolgreich zu beenden), sind vom Besteller zu tragen, insbesondere Kosten für die Neuaussendung von Monteuren und Personal nachdem Kohmann oder seine Vertreter bereits zuvor ohne Erfolg versucht haben eine vollständige Installation, Montage und Abnahme des Liefergegenstandes erfolgreich abzuschließen. Die Installation, Montage und Abnahme muss vom Besteller adäquat vorbereitet werden (zum Beispiel adäquates Produktionsmaterial zum Test des Liefergegenstandes muss vom Besteller gestellt werden, der Liefergegenstand muss an einem angemessenen Ort aufgestellt und angeschlossen werden können, etc.), damit eine vollständige Montage, Installation und Abnahme des Liefergegenstandes final von Kohmann bei Anlieferung der Maschine und während der ersten Aussendung von Monteuren oder Personal von Kohmann oder seinen Vertretern abgeschlossen werden kann.
    17. Kohmann haftet nicht für Schäden am Liefergegenstand oder mangelnde Leistungen des Liefergegenstandes, die auf eine unvollständige Schulung (insbesondere wenn nur ein Teil des Personals, das den Liefergegenstand nutzen oder bedienen soll, anwesend ist, während Kohmann oder seine Vertreter Schulungen während des ersten Installations- und Abnahmeversuches durchführen) oder mangelnde Lernbereichtschaft von Personal zurückzuführen sind. Der Besteller trägt die Kosten, die eine erneute Aussendung von Monteuren und Personal von Kohmann oder seinen Vertretern mit sich bringt. Alle Vertragspflichten von Kohmann gelten nach der ersten durchgeführten Schulung des Personals des Bestellers während der ersten Installation und Abnahme der Maschine als erfüllt.
    18. Kauft ein Besteller ein Kohmann Produkt über einen Vertreter von Kohmann, der Produkte von Kohmann anbietet und/oder weiterverkauft, exportiert oder importiert, dann übernimmt Kohmann keine Haftung für dieses Produkt oder für die Leistungen, die das Produkt laut Vertreter erreichen soll oder könnte, es sei denn Kohmann stimmt ausnahmsweise einer solchen Haftung schriftlich zu und bestätigt solche Leistungen ausdrücklich in einem Schreiben an einen Besteller, unter Hinweis, dass dieser Abschnitt 3.16 der AGBs ausschließlich für diesen Besteller nicht mehr gültig ist. Darüber hinaus, stimmen Vertreter von Kohmann zu, Kohmann für jegliche Forderungen von Bestellern oder dritten Parteien zu entschädigen, sollte ein Besteller oder eine dritte Partei, die ein Kohmann Produkt von einem Vertreter erworben hat, sich gegen Kohmann wenden und Entschädigungen, Schadensersatz, Preisnachlässe, die Rückgabe des Produktes und/oder die Rückzahlung des Kaufpreises für nichterreichte Leistungen oder fehlende/unzureichende Eigenschaften eines Kohmann Produktes verlangen. Vertreter stimmen im Kontext von solchen Forderungen gegen Kohmann oder im Kontext von solchen Forderungen gegen den Vertreter und Kohmann zu, Kohmanns Rechtsberatungskosten in einem eventuellen Rechtsstreit und/oder Gerichtsverfahren, in dem Kohmann eine Partei ist oder sein könnte, zu decken. Sollte im Kontext eines solchen Rechtsstreites ein Urteil gegen Kohmann oder gegen Kohmann and den Vertreter gefällt worden sein, so wird der Vertreter für jegliche Kosten, Schäden oder Leistungen, für die Kohmann laut Urteil vollständig oder teilweise aufkommen soll, vollständig aufkommen.
  4. Unterlagen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Muster
    1. Die Angaben in den Beschreibungen, Prospekten, Zeichnungen etc., die von uns erstellt und/oder unseren Angeboten zugrunde gelegt werden, sind nur annähernde Angaben und stellen keine Garantie für die Beschaffenheit unserer Maschinen oder Leistungen dar.
    2. Technische Änderungen von Kohmann an seinen Produkten, die wertsteigernd oder werterhaltend sind, sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung von Kohmann zulässig. Solche Änderungen und Verbesserungen unserer Produkte nach einer Bestellung geben dem Besteller keine Rechte, zum Beispiel zum Rücktritt von der Bestellung oder dem Kaufvertrag. Der Besteller hat weder einen Anspruch darauf, dass derartige Verbesserungen zwischen Auftragserteilung und Auslieferung ohne zusätzliche Vergütung ausgeführt werden, noch können Besteller, die bereits im Besitz von uns hergestellter Maschinen oder Liefergegenstände sind, den nachträglichen Einbau solcher Verbesserungen von uns verlangen.
    3. Muster und Proben gelten nur als unverbindliche Anschauungsstücke. Bei einem Kauf nach Muster sind branchenübliche oder im Rahmen der normalen Fertigungstoleranzen liegende Abweichungen vorbehalten. Bei Lieferung von Mustern gelten die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit des Musters nicht als zugesichert oder garantiert. Muster sind, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, unverzüglich nach Ablauf des von Kohmann eingeräumten Überlassungszeitraums in einwandfreiem Zustand an Kohmann zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig, ist Kohmann berechtigt, für das Muster den Kaufpreis gemäß Preisliste zu berechnen. In Ermangelung eines Listenpreises ist Kohmann berechtigt den üblichen Kaufpreis zu berechnen.
    4. Von uns erstellte oder gelieferte Muster, Pläne jeder Art, Zeichnungen, Angebote, Kostenvoranschläge, Werkzeuge, Vorrichtungen und sonstige Unterlagen bleiben ausschließlich unser Eigentum, auch wenn es sich um einen Entwicklungsauftrag des Bestellers handelt. Ohne unsere Zustimmung darf der Besteller diese Unterlagen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, Dritten aushändigen oder zugänglich machen. Der Besteller darf mündlich geäußerte technische Ideen, Verbesserungsvorschläge, weitere Anwendungsmöglichkeiten weder für sich selbst schriftlich oder in anderer Weise festhalten noch Dritten zugänglich machen. Jegliches Nachbauen der von uns gefertigten Maschinen oder einzelner Teile, Werkzeuge und Vorrichtungen ist untersagt. Verstöße gegen diese Bestimmungen geben uns ein sofortiges Leistungsverweigerungsrecht und machen darüber hinaus den Besteller schadensersatzpflichtig.
  5. Preise
    1. Soweit keine ausdrückliche schriftliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich die angegebenen Preise ab Mettmann, und zwar frei von Transportmitteln, Transportversicherung, Verpackung, Fracht, Porto, Montage oder dergleichen. Den Preisen sind die am Tage der Angebotsabgabe beziehungsweise der Auftragsbestätigung geltenden öffentlichen Abgaben wie Zölle, Ausgleichsteuern, Umsatzsteuer etc. zugrundegelegt. Fallen im Lande des Bestellers oder im Aufstellungsland im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Angaben an, so sind diese vom Besteller zu tragen. Sich auf die Lieferung oder Leistung auswirkende Änderungen der Preisfaktoren (zum Beispiel Materialkosten), Steuern, Tariflöhne, zulässige Preiskorrekturen unserer Lieferwerke, etc. können auch von uns noch nachträglich gegenüber dem Besteller geltend gemacht werden; beabsichtigte Preiskorrekturen sind dem Besteller jedoch baldmöglichst mitzuteilen. Preisangaben ohne Zusatz sind stets Nettopreise ausschließlich Mehrwertsteuer.
    2. Bei Kleinaufträgen im Lieferwert von netto bis zu € 50,- berechnen wir zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von € 25.-. Wir behalten uns vor, diese Bearbeitungsgebühren bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen zu erhöhen.
    3. Das erste Angebot wird in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und zustande bleibt. Die Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Monaten.
    4. Preisangaben bei Entwicklungsaufträgen sind nur als annähernd zu betrachten. Bei einer voraussichtlichen Erhöhung der ursprünglich angegebenen Preise um mehr als 25%, wird der Besteller unterrichtet, sobald die Mehrkosten in dieser Höhe erkennbar werden. Der Besteller hat in diesem Falle das Recht, auf die Fortsetzung der Entwicklungsarbeiten zu verzichten. Er schuldet dann den ursprünglich vereinbarten Preis abzüglich etwa ersparter Aufwendungen, mindestens jedoch die zum Zeitpunkt der Beendigung der Entwicklungsarbeiten tatsächlich angefallenen Kosten.
    5. Für die Einarbeitung von Personal des Bestellers sowie für Montagen und Reparaturen gelten zusätzlich unsere besonderen Bedingungen und festen Kostensätze für Arbeiten in Fremdbetrieben, die bei uns eingefordert werden können.
    6. Skonti, Rabatte, sonstige Nachlässe oder Sondervorteile werden nur gewährt, wenn dies bei Abschluss des Auftrages ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
    7. Etwaige Verpackungs- und Lademittel werden von uns unter Ausschluss jeglicher Haftung ausgewählt und dem Besteller in Rechnung gestellt. Kosten für den Rücktransport des Verpackungsmaterials zu Kohmann beziehungsweise die Kosten einer anderweitigen Entsorgung durch den Besteller selbst trägt der Besteller. Administrative Kosten ( z.B. für die Erstellung von Export/Import-Dokumenten oder technische Unterstützung) werden gesondert berechnet. Telefonisher Support durch Techniker oder Experten von Kohmann wird ebenfalls berechnet.
  6. Zahlung
    1. Die Zahlung wird in der Währung, in der der Vertragsabschluss getätigt wird, geschuldet. Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsabschluss die Gestellung eines unwiderruflichen Akkreditivs zu verlangen. Jegliche Kosten für andere Zahlungkonditionen, vor allem für Akkreditive und Bürgschaften, hat der Besteller zu zahlen.
      Die Zahlungen werden, soweit nichts Anderes vereinbart ist, bei Lieferung von Maschinen, Geräten und Aggregaten wie folgt fällig:  40% des Nettowertes (plus MWST) bei Bestellung; 60% des Nettowertes (plus MWST) vor der Versandbereitschaft.
      Falls ausnahmsweise vereinbart wurde, dass der Kaufpreis ganz oder teilweise erst nach der Lieferung oder in Teilbeträgen fällig wird, ist die insgesamt geschuldete Mehrwertsteuer stets unabhängig von der Fälligkeit des Nettokaufpreises bis zum Ende des auf die Lieferung folgenden Monats bei uns eingehend fällig.
    2. Montage- und Reparaturrechnungen, Serviceleistungen oder sonstige Dienstleistungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
    3. Rechnungen für Lieferungen von Ersatzteilen und Baugruppen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, bzw. wie in Angeboten/Auftragsbestätigungen/Rechnungen aufgeführt. Wir sind befugt, Waren, insbesondere bei Neukunden, gegen Vorkasse zu versenden.
    4. Wechsel und Schecks werden nicht als Zahlungsmittel angenommen.
    5. Wird ein Fälligkeitstermin überschritten, werden – ohne dass es einer Mahnung bedarf – Verzugszinsen auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 2.0% über dem Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (Basiszinssatz) am ersten Bankgeschäftstag eines Kalenderhalbjahres zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer, mindestens aber in Höhe von 9.0% berechnet. Ab Verzug schuldet der Besteller weitere 2.0% Zinsen. Als Zahlung gilt stets der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
    6. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Rückstand oder wird der Besteller insolvent, so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszufahren; alle Stundungs-, Prolongations-, Ratenzahlungs- oder sonstige Finanzierungsabreden sowie alle Nachlässe und Sondervorteile werden nichtig; sämtliche uns gegenüber bestehende Zahlungsverpflichtungen des Bestellers werden sofort fällig. Leistet der Besteller die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von Kohmann festgelegten Frist, so ist Kohmann berechtigt, ohne erneute Fristsetzung von allen Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn derartige Zahlungsrückstände oder die Insolvenz des Bestellers bereits bei Vertragsschluss vorlagen, Kohmann jedoch noch nicht postiv bekannt waren. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind. Der Nachweis solcher Umstände gilt unter anderem durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Besteller verlangt werden könnte.
    7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder sonstigen Leistungen des Bestellers wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Mängel oder sonstiger Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
    8. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an Kohmann erfolgen.
    9. Auch wenn Abnahmetests noch ausstehen, werden spätestens 90 Tage nach der Installation alle Restzahlungen fällig.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen – auch der künftig entstehenden – Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn besonders bezeichnete Forderungen bezahlt werden. Dies gilt auch dann wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. Die Ware bleibt ferner unser Eigentum, solange wir in irgendeiner Weise noch nach Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen werden können. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen. In Ländern, in denen die Gültigkeit oder Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes am Liefergegestand an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu tragen. Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, vergleichbare Rechte vorzubehalten, so gelten solche Reche als zwischen den Parteien vereinbart und so kann Kohmann alle Rechte dieser Art ausüben.
    2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erwirbt Kohmann ein Miteigentum, ohne dass für Kohmann hierdurch Verbindlichkeiten erwachsen. An neu enstehenden Sachen steht Kohmann das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu und die neu entstehenden Sachen werden zum Sicherungsgut für Kohmann.
    3. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, das Sicherungsgut weiterzuveräußern, zu be- und zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonstwie einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über oder Verwendung des Sicherungsgutes ist nicht gestattet. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an dem Sicherungsgut zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich Kohmann das Eigentum bei Lieferung des Sicherungsgutes vorbehalten hat.
    4. Der Besteller ist ferner verpflichtet, die Vorbehaltsware und unser Sicherungsgut in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten und gegen die üblichen Risiken, insbesondere gegen Maschinenbruch, Feuer, Wasser, Bruch, und sonstige Schäden zu unseren Gunsten, zu versichern, sowie uns auf Verlangen unsere Rechte aus der Versicherung nachzuweisen. Soweit in den Versicherungsverträgen (von Kohmann) kein unmittelbares Forderungsrecht eingeräumt wird, tritt der Besteller bereits jetzt etwaige Entschädigungsansprüche gegen die Versicherung für eine etwaige Beschädigung/Untergang des Liefergegenstandes an Kohmann ab. Kohmann nimmt diese Abtretung an. Der Besteller hat bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Kohmann und ihren Beauftragten das Betreten des Aufstellungsortes zu gestatten.
    5. Erwirbt der Besteller unsere Ware nicht zu eigener Verwendung, darf er unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu branchenüblichen Bedingungen veräußern oder anderweitig verwenden oder sich hierzu verpflichten, sofern er nicht in Verzug ist und Abschnitt 6 eingehalten wird.
    6. Die Rechte, die der Besteller durch jegliche Art der Verwendung unseres Eigentums, zum Beispiel im Zuge einer Weiterveräußerung oder durch Einbau oder Verbindung und dergleichen erwirbt, tritt der Besteller bereits im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses mit uns an und ab. Kohmann nimmt die Übertragung dieser Rechte an und der Besteller verwahrt gegenbenfalls die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für Kohmann. Diese Rechte dienen in demselben Umfang der Sicherung wie das Sicherungsgut. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung der Rechte oder des Sicherungsgutes erst berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf Kohmann übergehen. Soweit er solche Rechte – auch global – an Dritte abgetreten hat, ist er zur Verwendung unseres Eigentums erst berechtigt, nachdem der Dritte die Rechte zu unseren Gunsten wirksam freigegeben hat. Erhält der Besteller im Zuge der Weiterveräußerung und dergleichen Sicherheiten, so hat er uns diese mitzuteilen und auf unser Verlangen an uns auszuhändigen. Die uns zustehenden Forderungen darf der Besteller, solange er nicht in Verzug ist, oder wir nicht widerrufen und die Forderung selbst einziehen, unter der Bedingung einziehen, dass er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe unserer noch bestehenden und fälligen Forderungen gegen ihn an uns abführt. Der Besteller ist aber nicht berechtigt, über Forderungen in anderer Weise, beispielsweise durch Abtretung oder Verpfändung zugunsten Dritter zu verfügen. Wird das Sicherungsgut oder die Rechte mit anderen, nicht Kohmann gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes des Sicherungsgutes gemäß Rechnung von Kohmann. Auf Verlangen von Kohmann hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und Kohmann die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Kohmann ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Abnehmer des Bestellers berechtigt.
    7. Behält sich der Besteller seinerseits das Eigentum vor, solange dies noch bei uns ist, tritt er schon im Zeitpunkt der Weiterveräußerung alle Rechte an uns ab, die er gegen Zweitkäufer aus dem Eigentumsvorbehalt erlangt.
    8. Soweit Kohmann gegenüber Dritten eine Haftung für Verbindlichkeiten des Bestellers übernommen hat und daraus von dem Dritten in Anspruch genommen werden kann, tritt der Besteller einen eventuellen Rückübereignungsanspruch bezüglich des aus dem Dritten übereigneten Sicherungsgutes sicherungshalber an Kohmann ab.
    9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe einzelner Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet, wenn eine solche Freigabe möglich ist und der Wert der Sicherheiten nach der Freigabe einzelner Sicherheiten zumindest den Wert der Forderungen enstprischt. Wir sind stets berechtigt, zumindest Sicherheiten in Höhe unserer Foderungen zurückzuhalten, solange nicht sämtliche unserer Forderungen vollständig getilgt sind oder wir noch in anderer Weise in Anspruch genommen werden können.
    10. Der Besteller hat uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte sofort zu benachrichtigen. Unabhängig davon hat er zur Abwehr der Gefahr einer Beeinträchtigung unserer Rechte alles Erforderliche auf seine Kosten zu unternehmen. Er ist uns außerdem zu jeder Auskunft über unser Eigentum und die uns übertragenen Rechte verpflichtet. Dazu gehört auch die aktive Mitteilungspflicht über jeden Standortwechsel des von uns gelieferten Gegenstandes.
    11. Ist der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung oder irgendeiner sonstigen (Vertrags-)Pflicht in Verzug, wird über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt, oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so erlischt sein Besitzrecht an unserem Eigentum. Wir sind dann berechtigt, unser Sicherungsgut sofort in unseren Besitz zu bringen oder die Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, gleichgültig wo sich die Ware befindet. Die Kosten der Herausgabe trägt der Besteller. Zum Zwecke der Wegnahme des Liefergegenstandes beziehungsweise des Sicherungsguts ist Kohmann das Betreten der Geschäfts- und Produktionsräume des Bestellers gestattet. Wir sind befugt, die zurückgenommene Ware nach vorheriger Ankündigung durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten und den Erlös, abzüglich angemessener Verwertungskosten, mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers zu verrechnen. Der Besteller haftet für alle durch ihn verursachten Schäden, die infolge der Rücknahme des Liefergegenstandes entstehen. Ist der Liefergegenstand benutzt worden, so ist Kohmann berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr der Benutzung eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 5%, zu Lasten des Bestellers zu verrechnen.
    12. Die Rücknahme des Sicherungsgutes beziehungsweise die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch Kohmann. In diesen Handlungen oder der Pfändung des Sicherungsgutes durch Kohmann liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Kohmann hätte dies ausdrücklich erklärt.
    13. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen und Eingriffen Dritter in die Eigentümerinteressen von Kohmann hat der Besteller Kohmann unverzüglich zu benachrichtigen, damit Kohmann entsprechend intervenieren und Klage erheben kann. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit der Dritte nicht in der Lage ist Kohmann die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Intervention beziehungsweise Klage zu erstatten.
    14. Wir sind befugt, auf den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenständen Hinweisschilder anzubringen, die den Liefergegenstand als unser Eigentum ausweisen. Derartige Schilder dürfen ebenso wenig, wie sonstige an dem Liefergegenstand angebrachte Herkunftsschilder entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Wir sind ferner befugt, unser Eigentum zu üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen und uns von der Einhaltung der Verpflichtung des Bestellers in Bezug auf unser Eigentum zu überzeugen.
  8. Gefahrtragung
    1. Jede Gefahr, einschließlich die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegestandes, geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung oder Teillieferung zum Versand übergeben oder dem Besteller als versandbereit gemeldet wird. Der Versand wird in allen Fällen nach bestem Ermessen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung für die Wahl des Transportmittels und Transportweges durchgeführt.
    2. Alle wesentlichen Vereinbarungen über die Transportkosten (z. B. CFR, CPT, FOB etc.) sind reine Spesenklauseln, die den Gefahrübergang nicht berühren.
  9. Lieferzeit
    1. Die Angabe unserer Leistungszeiten (Liefer-, Montage-, Reparaturzeit) ist unverbindlich, es sei denn, es würde ausnahmsweise ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Leistungszeit zugesagt. Die Lieferfrist beginnt stets erst mit Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Klärung aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Fragen, keinesfalls jedoch vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung zu laufen. Der Beginn oder Lauf ist gehemmt, solange sich der Besteller, mit irgendeiner Leistung, zum Beispiel mit der – stets kostenlos geschuldeten – Lieferung von Materialien zur Einarbeitung und für Probeläufe der bestellten Maschine, im Rückstand befindet oder die Voraussetzungen von Abschnitt 3 vorliegen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Das gilt auch dann, wenn beim Besteller noch Probeläufe stattfinden müssen, die etwaige Veränderungen an der Maschine nach sich ziehen können.
    2. Ist die Überschreitung der Leistungszeit von uns zu vertreten, ist der Besteller unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, uns eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktrete. Diese Frist muss bei Maschinenlieferungen mindestens 4 Monate und bei Reparaturen mindestens 4 Wochen betragen. Leisten wir innerhalb dieser Frist nicht, gilt mit Ablauf der Frist der Rücktritt des Bestellers als erklärt. Jedwede Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verzuges oder Nichterfüllung, sind ausgeschlossen.
    3. Wird unsere Leistung durch Umstände, die – gleichgültig in welchem Bereich – ohne unser Verschulden eintreten, unmöglich oder stark erschwert, sind wir für die Dauer der Behinderung und ihrer Nachwirkungen von der Leistung entbunden. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg – auch zwischen fremden Staaten –, politische Umwälzungen, Aufruhr, Streik, stark ansteigende Materialkosten, Verkehrssperrungen und sonstige Transportschwierigkeiten, Aussperrungen oder sonstige Betriebsstörungen, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes, behördliche Maßnahmen aller Art sowie nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt auch wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Kohmann auftreten.
    4. Im Falle des Verzuges von Kohmann oder der Unmöglichkeit, gleich aus welchem Grund, haftet Kohmann für Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, nur nach Maßgabe der Regelungen in diesen AGB (siehe unter anderem Abschnitt 3).
    5. Ist uns die Entwicklung und Fertigung einer Spezialmaschine in Auftrag gegeben, welche in ihrer Konzeption gänzlich oder teilweise von uns zuvor noch nicht funktionstüchtig hergestellt worden war, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung herausstellt. Jedwede Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verzugs oder Nichterfüllung, sind in diesem Falle ausgeschlossen. Sobald sich herausgestellt hat, dass uns die Entwicklung und Fertigung der Spezialmaschine nicht möglich ist, werden wir gegenüber dem Besteller unverzüglich Anzeige erstatten.
    6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Kohmann innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz verlangt oder auf Lieferung besteht.
    7. Sind die Voraussetzungen oder Umstände von Abschntt 6 gegeben oder befindet sich der Besteller mit der Abnahme einer Lieferung, auch Teillieferung, oder mit einer sonstigen Leistung, wie zum Beispiel der Pflicht zur Mitwirkung oder dergleichen, in Verzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage ohne besondere Androhung und Fristsetzung oder zur Forderung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Wir sind stattdessen auch berechtigt, ab Anzeige der Versandbereitschaft Verzugsschaden, mindestens jedoch 0,75% des Gegenwertes für jeden angefangenen Monat bis zur Abnahme der nicht abgenommenen Leistung als pauschalen Schadenersatz in Rechnung zu stellen oder als entgangenen Gewinn einschließlich des bis dahin angefallenen materiellen und personellen Aufwandes 30% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen.
    8. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Auslieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages, für jeden Monat der Lagerung berechnet.
    9. Entstandene Mehrkosten, die durch eine vom Besteller veranlasste gesonderte Lieferung/Anfahrt anfallen, trägt der Besteller. Sollte die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht in Verbindung mit der Lieferung erfolgen können, so trägt der Besteller sämtliche zusätzliche Kosten. Im Übrigen hat der Besteller für den Fall, dass er in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, den Kohmann entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu tragen.
    10. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so ist Kohmann berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Annahme und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz ist Kohmann berechtigt, als Entschädigung pauschal ohne Nachweis eines konkreten Schadens 30% des Kaufpreises geltend zu machen, unbeschadet des Rechtes, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass tatsächlich ein geringerer Schaden eingetreten ist.
    11. Der Besteller kann auf Einhaltung der Lieferfrist nur dann bestehen, wenn er seine Vertragspflichten vollständig erfüllt hat.
  10. Salvatorische Klausel
    1. Die Ungültigkeit einer einzelnen Klausel dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung sollen zulässige angemessene Regelungen treten, deren Wirkung im Rahmen des gesetzlich Möglichen der Zielsetzung der unwirksamen Klausel, die Kohmann verfolgt hat, am nächsten kommt.
    2. Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf Rechte aus diesen AGB in einzelnen Fällen berührt nicht die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen oder zukünftigen Geschäftsverkehr.
  11. Datenverarbeitung
    1. Der Besteller wird hiermit unterrichtet, dass Kohmann im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten in Dateien speichert und für Zwecke der Geschäftsverbindung verarbeitet.
  12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch für Scheck- und Urkundenklagen), die sich aus der Geschäftsverbindung zwischen Besteller und Kohmann ergeben, ist das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verwaltungssitz von Kohmann fä Gleiches gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland besitzt. Gleiches gilt auch für die Geschäftsverbindung zu einem Nicht-Vollkaufmann insoweit, als dieser nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt sind oder Ansprüche im Mahnverfahren geltend gemacht werden (§ 38 ZPO). Kohmann ist ebenfalls berechtigt, am Hauptsitz der Verwaltung oder dem Wohnsitz des Bestellers zu klagen.
    2. Die Bedingungen werden ergänzt durch das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht, und zwar, soweit rechtlich zulässig, in erster Linie durch das Handelsrecht für Vollkaufleute. Die Anwendung von Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die die Anwendung eines ausländischen Rechts begründen würden, sowie die Anwendung des UN-Kaufrechts werden hiermit ausgeschlossen.
  13. Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort für die Vergütung unserer Leistungen oder Waren sowie für alle sonstigen Verpflichtungen des Bestellers ist stets der Verwaltungssitz unserer Gesellschaft. Für unsere Leistungen und Waren nach unserer Wahl entweder Mettmann oder der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Besteller befindet, sofern sich nicht aus der Art des Geschäfts im Einzelfall notwendig ein anderer Erfüllungsort ergibt.

Stand: Januar 2019